Thüringer Anwaltsverband e.V.

im Deutschen Anwaltverein

Satzung des Thüringer Anwaltsverbandes e. V. (vormals Landesverband Thüringen im DAV e. V.)

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes

1. Der Verein heißt Thüringer Anwaltsverband e. V. Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist im Vereinsregister einzutragen.

2. Zwecke des Verbandes ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft, insbesondere durch die Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, Aus- und Fortbildung, Pflege des Gemeinwesens und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Thüringen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

4. Der Verein ist im Rahmen des Vereinszweck berechtigt, Beiträge seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

 

§ 2

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; von Ehrenmitgliedern werden keine Vereinsbeiträge erhoben.

 

§ 3

1. Ordentliches Mitglied kann werden

a) jeder in Thüringen bestehende Anwaltverein,

b) jeder in Thüringen niedergelassener Rechtsanwalt, soweit nicht im Bezirk seiner Niederlassung ein dem Thüringer Anwaltsverband angeschlossener Anwaltverein besteht.

2. Anderen als den vorstehend bezeichneten Personen kann der Vorstand in besonderen Fällen auf Antrag die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.

3. Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.

4. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Erste Vorsitzende. Lehnt er die Aufnahme ab, so hatte er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des Vorstandes beantragen.

 

§ 4

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Auflösung des Landesverbandes und durch Ausscheiden eines einzelnen Mitglieds aus der Anwaltschaft.

2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

3. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung der Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen.

4. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorsitzenden Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.

5. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat bei dem Vorsitzenden zu erfolgen.

 

§ 5

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung vergeben.

 

§ 6 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Der Vorstand besteht aus drei in der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins oder eines angeschlossenen Anwaltsvereins sein müssen..

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Ersten Vorsitzenden, einen Stellvertreter und den Schatzmeister.

 

§ 7

1. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zu gewiesen sind. Er kann dem Ersten Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister einzelne Aufgaben übertragen.

2. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche oder mündliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmung von ihm veranlasst.

3. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Für schriftliche Abstimmung ist vom Ersten Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

4. Der Erste Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen zu entscheiden.

 

5. Der Erste Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 8

1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat.

2. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im zweiten Jahr nach der Wahl stattfindet.

3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Landesverbandes oder eines örtlichen Thüringer Anwaltvereins ist.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden, sie muss stattfinden, wenn mehr als 25% der Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

 

§ 9

1. Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32-35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Kassenprüfer und dessen Vertreter und entscheidet insbesondere über den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstandes und über die Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Umlagen. Ein einmal festgesetzter Jahresbetrag gilt bis zur erneuten Beschlussfassung.

 

§ 10

1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal unter einer Einberufungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief an die Vorsitzenden der örtlichen Anwaltvereine. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekanntzugeben.

2. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem Ersten Vorsitzenden eingehen, Anträge auf Satzungsänderung mindestens drei Wochen vorher.

3. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

4. Den Anträgen ist stattzugeben, wenn sie gemäß § 11 unterstützt werden.

 

§ 11

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende.

2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen.

4. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt für einen Verein ist ein als Vertreter bestelltes Mitglied eines dem Thüringer Anwaltsverbandes angehörenden Vereins oder ein Einzelmitglied.

5. Anderen als den stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende das Wort erteilen. Sie können jedoch keine Anträge stellen.

6. Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.

 

§ 12

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 13 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 4/5 der Mitgliederversammlung beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung des Verbandes beschlossen werden soll, ist mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

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